Satzung des Vereins LeseEule e.V. (in Gründung)
Lesen – Entdecken – Sprechen – Erleben
Entwickeln und unterstützen von Lern- und Erfolgserlebnissen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "LeseEulen e.V." (in Gründung).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 und 7 AO. 

(2) Zweck ist die Förderung von Bildung, Sprache, Kultur, gesellschaftlicher Teilhabe und Resilienz von Kindern und wird verwirklicht durch die gezielte Förderung der Sprach-und Lesekompetenz aller Kinder unter Berücksichtigung ihrer individuellen sozialen und kulturellen Voraussetzungen. Ziel ist es, allen Kindern –unabhängig von Herkunft, Sprache oder sozialem Hintergrund –gleiche Chancen im Bildungssystem zu eröffnen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. Organisation und Durchführung vonMaßnahmen zur sprachlichen und kommunikativen Förderung insbesondere im Elementar- und im Primarbereich. Schwerpunkte sind die Entwicklung und Vertiefung der Sprech-und Lesefertigkeit, des Textverständnisses (Sinnentnahme) sowie der Freude an Literatur – als grundlegende Voraussetzungen für persönlichen, schulischen und gesellschaftlichen Erfolg.

b. Frühkindliche Sprachförderung vor der Einschulung sowie begleitende Förderung nach dem Schuleintritt, um die Sprachkompetenz zu entwickeln und zu vertiefen.

c. Regelmäßiges dialogisches Vorlesen in Kleingruppen, bei dem durch gezielte sprachliche Interaktion Wortbedeutungen kontextbezogen erschlossen, semantische Zusammenhänge verdeutlicht und narrative Inhalte gemeinsam reflektiert werden, um Wortschatz, Ausdrucksfähigkeit und Textverständnis der Kinder nachhaltig zu entwickeln

d. Altersgerechte Vermittlung der deutschen Sprache z. B. durch Spiele, Vorlesen, gemeinsames Lesen sowie kreative und musikalische Methoden in Kleingruppen. Dabei werden das aktive Leselernen durch Mitlese- und Lautleseformate, differenzierte Lesematerialien und Methoden zur Schulung der Lesefertigkeit sowie der Lesetechniken gezielt unterstützt. Im Fokus stehen Lesemotivation,Leseflüssigkeit sowie positive Leseerfahrungen, freie Textwahl und eine bestärkende Fehlerkultur.

e. Förderung der Lesefähigkeit und Lesebegeisterung durch niedrigschwellige Literaturangebote bei denen mithilfe großformatiger Projektionen, gezielter Wortschatzeinführung und anschließenderGespräche über den Inhalt das Sprachverständnis vertieft und der Zugang zu literarischen Texten erleichtert wird

f. Organisation von interaktiven Vorleseaktionen, Bilderbuchkinos und Sprachspielen, Einsatz digitaler Formate und Medienangebote, um Freude an Sprache und Büchern frühzeitig zu wecken und Schaffung integrativer Lernsettings, die ein respektvolles Miteinander unabhängig von sozialer oder kultureller Herkunft gewährleisten. 

g. Einsatz von geschulten Personen, insbesondere Ehrenamtlichen, die Kinder regelmäßig begleiten und unterstützen in Kooperation mit pädagogischen Fachkräften der KiTas und Schulen, um bedarfsgerechte Angebote nachhaltig zur Stärkung sozialer Kompetenzen und der individuellen Resilienz der Selbstwahrnehmungund Belastbarkeit zu verankern.

(4) Der Verein eröffnet durch diese Maßnahmen neue Zugänge zu Sprache, Literatur und Bildung der Kinder und fördert ihre nachhaltige Integration und Chancengleichheit in Schule und Gesellschaft.

 

§ 3 Selbstlosigkeit 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochengegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 5 Beiträge und Finanzen

(1) Zur Finanzierung der Vereinsarbeit werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Verein finanziert sich außerdem aus Spenden, öffentlichen Zuwendungen, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen, soweit sie dem Vereinszweck dienen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(4) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, einschließlich Satzungsänderungen und der Entlastung des Vorstands. Sie ist ferner berechtigt, einzelne Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer Amtszeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden abzuberufen.

(4) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, darunter der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r und der/die Schatzmeister/in. 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass weitere Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind.

(5) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über Art und Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsführung einzurichten. Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung werden durch den Vorstand bestimmt.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

(8) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

 

§ 7 Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Verein für Toleranz, Demokratie und Menschenwürde e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Bildungsförderung zu verwenden hat.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck des Vereins rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Gräfelfing, 28.05.2025

 

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